OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.03.2022
13 UF 152/21
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 S. 1; BGB § 1353 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 120/21

Zuweisung einer Ehewohnung an einen Ehegatten für die Dauer des GetrenntlebensAntrag auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an einer EhewohnungMassive Bedrohungen eines Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 13 UF 152/21

DRsp Nr. 2022/5766

Zuweisung einer Ehewohnung an einen Ehegatten für die Dauer des Getrenntlebens Antrag auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an einer Ehewohnung Massive Bedrohungen eines Ehegatten

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1 S. 1; BGB § 1353 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder der Beteiligten leben beim Antragsgegner in dem im Miteigentum beider Beteiligter stehenden Haus.

Durch Beschluss vom 19. Mai 2020 hat das Amtsgericht Nauen (21 F 72/20) dem Antragsgegner die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung auf der Grundlage der Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes zugewiesen. Die Anordnung war bis zum 19. November 2020 befristet. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 10. Juli 2020 zurückgewiesen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Wohnungszuweisung an den Antragsgegner gerichtet hat.