OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.2020
5 UF 85/20
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 221/19

Zuweisung einer Ehewohnung zur alleinigen NutzungVermeidung einer unbilligen Härte

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 5 UF 85/20

DRsp Nr. 2021/10061

Zuweisung einer Ehewohnung zur alleinigen Nutzung Vermeidung einer unbilligen Härte

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

. Die Beteiligten sind seit dem 06.09.2019 getrennt lebende Ehegatten. An diesem Tag zog der Antragsgegner aus der vormaligen Ehewohnung, einem im hälftigen ideellen Miteigentum der Beteiligten stehenden Einfamilienhaus, aus. Mit Beschluss vom 04.11.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, 33 F 204/19 - die Immobilie der Antragstellern im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde nahm der Antragsgegner später zurück. Die Antragstellerin trägt die Zins- und Tilgungslasten in Höhe von monatlich 984,00 Euro allein. Das Haus hat eine Wohnfläche von 140 m2 sowie einen ausgebauten Keller mit einer Geschosshöhe von 2,37 m. Einer der Kellerräume wurde von den Beteiligten während der Ehe als Büro genutzt. Es besteht - von den Beteiligten nicht näher ausgeführter - Sanierungsbedarf.

Aus der Ehe sind die drei Kinder Sxxx, geb. am xxx, Lxxx, geb. am xxx, und Rxxx., geb. am xxx, hervorgegangen. Die Kinder leben weiterhin in dem vormaligen Familienheim bei der Antragstellerin.