Der vermögende am 10.5.1991 verstorbene Pfarrer i.R. U., der Onkel der beiden Schwestern, die Parteien des Rechtsstreits sind, hatte sie mit notariellem Testament vom 8.12.1987 zu seinen Erben zu je 1/2 eingesetzt und die Beklagte zugleich zur Testamentsvollstreckerin berufen.
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