OLG Köln - Urteil vom 31.05.1995
2 U 181/94
Normen:
BGB §§ 328, 331, 518, 2301 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 4
FamRZ 1996, 380
NJW-RR 1995, 1224
OLGReport-Köln 1995, 217
WM 1995, 1954

Zuwendung eines Sparkassenbriefs auf den Todesfall

OLG Köln, Urteil vom 31.05.1995 - Aktenzeichen 2 U 181/94

DRsp Nr. 1995/10157

Zuwendung eines Sparkassenbriefs auf den Todesfall

1. Bei der Zuwendung eines Sparkassenbriefes auf den Todesfall kommt neben dem Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Erblasser und der Sparkasse ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Dritten zustande, aus dem sich der Rechtsgrund für den Erwerb des Dritten ergibt.2. Macht der Erblasser dem Begünstigten das Schenkungsangebot noch vor seinem Tode bekannt, kommt es für den Inhalt des Schenkungsvertrages allein auf die Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten an. Nur gegenüber der Sparkasse abgegebene Erklärungen zum Inhalt des Schenkungsangebots sind nur dann von Bedeutung, wenn diese das Schenkungsangebot mit diesem Inhalt erst nach dem Tod an den Begünstigten weiterleitet.

Normenkette:

BGB §§ 328, 331, 518, 2301 ;

Tatbestand:

Der vermögende am 10.5.1991 verstorbene Pfarrer i.R. U., der Onkel der beiden Schwestern, die Parteien des Rechtsstreits sind, hatte sie mit notariellem Testament vom 8.12.1987 zu seinen Erben zu je 1/2 eingesetzt und die Beklagte zugleich zur Testamentsvollstreckerin berufen.