SchlHOLG - Beschluss vom 01.09.2025
15 WF 153/25
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Reinbek, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 238/25

Zuwendungen aus einem Stipendium einer privaten Stiftung als Einkommen eines Berechtigten

SchlHOLG, Beschluss vom 01.09.2025 - Aktenzeichen 15 WF 153/25

DRsp Nr. 2026/1696

Zuwendungen aus einem Stipendium einer privaten Stiftung als Einkommen eines Berechtigten

1. Freiwillige Zuwendungen Dritter sind Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wenn sie regelmäßig und in nennenswerter Höhe gewährt werden und wenn zu erwarten ist, dass der Zuwendende seine Zahlungen auch künftig fortsetzen wird. 2. Auch Zuwendungen aus einem Stipendium einer privaten Stiftung gehören zum Einkommen des Berechtigten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 22. August 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - R. vom 26. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 22. August 2025 gegen den ihr am 4. August 2025 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - R. vom 26. Juli 2025 ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht auch das von der Kindesmutter bezogene Stipendium als Einkommen im Sinne des §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO berücksichtigt.