Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 22. August 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - R. vom 26. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 22. August 2025 gegen den ihr am 4. August 2025 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - R. vom 26. Juli 2025 ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht auch das von der Kindesmutter bezogene Stipendium als Einkommen im Sinne des §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO berücksichtigt.
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