BFH - Urteil vom 06.06.2001
II R 14/00
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 ; BGB §§ 262, 263 Abs. 2, § 2154 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2152
BFHE 195, 419
BStBl II 2001, 725
DB 2001, 2230
DStR 2001, 1750
DStZ 2000, 828
ZEV 2001, 452
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Zuwendungsgegenstand bei Wahlvermächtnis

BFH, Urteil vom 06.06.2001 - Aktenzeichen II R 14/00

DRsp Nr. 2001/13462

Zuwendungsgegenstand bei Wahlvermächtnis

»Ein Wahlvermächtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich bereits vom Erbfall an ausschließlich auf den Gegenstand, für den sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser Gegenstand ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß § 12 ErbStG zu bewerten. Betrifft die Wahl ein Kaufrechtsvermächtnis, gelten die Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2001 II R 76/99 (BStBl II 2001, 605).«

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 ; BGB §§ 262, 263 Abs. 2, § 2154 ;

Gründe:

I. Der am 13. September 1995 verstorbene Erblasser (E) war Eigentümer eines unbebauten Grundstücks mit einem erhöhten Einheitswert von 33 460 DM. Alleinerbe des E ist der Beigeladene. E hatte in einem privatschriftlichen Testament vom 26. Februar 1993 zugunsten des 1997 verstorbenen Ehemannes (M) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), dessen alleinige Erbin die Klägerin ist, folgendes bestimmt:

"... (M) hat die Wahl zwischen 2 Möglichkeiten:

a) Entweder er erhält 25 000,- DM oder

b) er erwirbt das Grundstück ... gegen Zahlung von 150 000,- DM."