OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.10.2002
2 WF 326/02
Normen:
FGG § 33 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 170/02

Zwangsgeld, Androhung, Beschwerderecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 2 WF 326/02

DRsp Nr. 2003/902

Zwangsgeld, Androhung, Beschwerderecht

»Die Beschwerde gegen eine Zwangsgeldandrohunïg kann nur in Ausnahmefällen erfolgreich sein, wenn sie für den Betroffenen herabsetzend oder ehrenrührig ist.«

Normenkette:

FGG § 33 ;

Gründe:

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die beiden minderjährigen Kinder X. und Y. Glock hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien bei der Antragsgegnerin leben.

Im vorliegenden Verfahren strebte der Antragsteller (dieses Verfahrens) eine gerichtliche Umgangsregelung im isolierten Verfahren an. Im Anhörungstermin vom 17. Juni 2002 schlossen die Parteien über das Umgangsrecht des Antragstellers einen Vergleich. Nach Protokollierung dieser Vereinbarung beschloss das Amtsgericht: "Die von den Parteien getroffene Besuchsvereinbarung wird familiengerichtlich bestätigt."

Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr, ein Zwangsgeld gegen den Antragsteller deshalb festzusetzen, weil er die Kinder zweimal später als vereinbart zu ihr zurückgebracht habe.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht beiden Parteien für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsvereinbarung ein Zwangsgeld von jeweils bis zu 3.000 EUR angedroht.

Gegen diesen ihm am 23. September 2002 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 4. Oktober 2002 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.