Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist in der Sache begründet. Die landgerichtliche Entscheidung ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen des § 33 FGG nämlich festzustellen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Zwangsgeld noch geboten war. Nachdem hier die verlangte Auskunft vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts erteilt worden war, war für ein Zwangsgeld kein Raum mehr (st. Rspr. der Obergerichte: z. B. BayObLG, FamRZ 02, 1434; BayObLG, Rechtspfleger 79, 215; KG, FamRZ 97, 216; OLG Nürnberg, FamRZ 97, 216 f. ; OLG Hamm, FamRZ 94, 183 f.; Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33, Rz. 25).
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