OLG Köln - Beschluß vom 28.10.2002
16 Wx 203/02
Normen:
FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 780
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 340/02
AG Köln, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen XVII B 105/99

Zwangsgeld gegen einen Betreuer

OLG Köln, Beschluß vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 203/02

DRsp Nr. 2003/3846

Zwangsgeld gegen einen Betreuer

Hat der Betreuer die ihm obliegenden Auskünfte erteilt, nachdem insoweit ein Zwangsgeld festgesetzt, aber noch nicht beigetrieben worden war, ist der Zwangsgeldbeschluss wieder aufzuheben. Er kann nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, der Betreuer habe, wie sich nach der Zwangsgeldfestsetzung herausgestellt habe, seine Verpflichtungen nur nachlässig erfüllt.

Normenkette:

FGG § 33 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist in der Sache begründet. Die landgerichtliche Entscheidung ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen des § 33 FGG nämlich festzustellen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Zwangsgeld noch geboten war. Nachdem hier die verlangte Auskunft vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts erteilt worden war, war für ein Zwangsgeld kein Raum mehr (st. Rspr. der Obergerichte: z. B. BayObLG, FamRZ 02, 1434; BayObLG, Rechtspfleger 79, 215; KG, FamRZ 97, 216; OLG Nürnberg, FamRZ 97, 216 f. ; OLG Hamm, FamRZ 94, 183 f.; Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33, Rz. 25).