I.
Am 04. September 2002 hat der Antragsteller einen Antrag auf Scheidung der mit der Antragsgegnerin am 05. Mai 2000 geschlossenen Ehe eingereicht. Obgleich ihm mit Verfügung des Familiengerichts vom 12. Dezember 2002 ein Vordruck zur Erteilung von Auskünften zu Versorgungsanwartschaften übersandt und eine Frist zur Auskunftserteilung bis 13. Januar 2003 gesetzt worden ist, hat der Antragsteller keine Auskünfte erteilt.
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