I.
Aus der Ehe der Parteien - ein Scheidungsverfahren ist anhängig - sind die Kinder , geb. 9.12.1988, und , geb. 28.4.1991 hervorgegangen, die seit der Trennung der Eltern bei der Mutter leben. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater die Regelung des Umgangs mit den Kindern. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten mit dem Ziel des Ausschlusses eines Umgangs.
Mit Beschluß vom 2.12.1996 (AS. 155) hat das Familiengericht eine Teilregelung für den 18.12.1996 getroffen und angeordnet, daß der Vater an diesem Tag für zwei Stunden die Kinder beim Sozialpädagogischen Dienst in besuchen könne, und gleichzeitig die Festsetzung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung durch die Mutter angedroht.
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