OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.08.1997
2 WF 71/97
Normen:
BGB § 1634 ; FGG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1131
JurBüro 1998, 437
NJWE-FER 1998, 236
NJW-RR 1998, 939
OLGReport-Karlsruhe 1998, 248

Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung des Umgangsrechts

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 2 WF 71/97

DRsp Nr. 1998/4311

Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung des Umgangsrechts

»Zwangsgeld gemäß § 33 Abs. 1 FGG dient - als Beugemittel - lediglich dazu, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen und ist damit keine Sühne für eine bereits begangene Pflichtverletzung. Es kann daher - nach erfolgter Zuwiderhandlung - ausnahmsweise nur dann noch festgesetzt werden, wenn eine in die Zukunft wirkende Dauerregelung des Umgangsrechtes vorliegt und daher deren Befolgung künftig gesichert werden soll.«

Normenkette:

BGB § 1634 ; FGG § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Aus der Ehe der Parteien - ein Scheidungsverfahren ist anhängig - sind die Kinder , geb. 9.12.1988, und , geb. 28.4.1991 hervorgegangen, die seit der Trennung der Eltern bei der Mutter leben. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater die Regelung des Umgangs mit den Kindern. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten mit dem Ziel des Ausschlusses eines Umgangs.

Mit Beschluß vom 2.12.1996 (AS. 155) hat das Familiengericht eine Teilregelung für den 18.12.1996 getroffen und angeordnet, daß der Vater an diesem Tag für zwei Stunden die Kinder beim Sozialpädagogischen Dienst in besuchen könne, und gleichzeitig die Festsetzung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung durch die Mutter angedroht.