FG München - Urteil vom 10.03.2008
13 K 459/06
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2; EStG § 24b; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; FGO § 42; AO § 351 Abs. 2;

Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei außergewöhlichen Belastungen; Übernahme einer Bürgschaft durch den Ehepartner für Schulden aus der Geschäftsgründung

FG München, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 13 K 459/06

DRsp Nr. 2009/1494

Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei außergewöhlichen Belastungen; Übernahme einer Bürgschaft durch den Ehepartner für Schulden aus der Geschäftsgründung

1. Im Fall einer Bürgschaft kann die Zwangsläufigkeit nur dann bejaht werden, wenn die Übernahme der Bürgschaft und nicht nur die spätere Zahlung aufgrund der Bürgschaft zwangsläufig war. 2. Bürgschaftsübernahme für Schulden aus der Geschäftsgründung des Ehepartners ist nicht zwangsläufig, da in einer bestehenden Ehe keine Verpflichtung besteht, sich für die Schulden des Ehepartners zu verbürgen. 3. Die eheliche Beistandspflicht beinhaltet in erster Linie persönliche Handlungspflichten, wie z.B. die Pflicht im Erwerbsgeschäft des Ehegatten mitzuwirken, aber nicht die Pflicht, für den Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten Verbindlichkeiten zu begleichen, Bürgschaften oder dingliche Sicherheiten zu übernehmen oder bereits eingegangene Verbindlichkeiten zu übernehmen

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2004 vom 14. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2006 wird die Einkommensteuer für 2004 auf 13.055,00 € herabgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2; EStG § 24b; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; FGO § 42; AO § Abs. ;