FG München - Urteil vom 31.05.2005
15 K 3284/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 § 10 Abs. 1 Nr. 6 § 9 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 623 ;

Zwangsläufigkeit von Ausgleichszahlungen an getrennt lebende Ehefrau wegen Nutzung ihres Miteigentumsanteils; Abziehbarkeit von Steuerberaterkosten; Ausgleichszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau für die Nutzung des ihr gehörenden Miteigentumsanteils am Wohnhaus bis zur Rechtskraft der Scheidung sind keine Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen

FG München, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 15 K 3284/02

DRsp Nr. 2005/17851

Zwangsläufigkeit von Ausgleichszahlungen an getrennt lebende Ehefrau wegen Nutzung ihres Miteigentumsanteils; Abziehbarkeit von Steuerberaterkosten; Ausgleichszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau für die Nutzung des ihr gehörenden Miteigentumsanteils am Wohnhaus bis zur Rechtskraft der Scheidung sind keine Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen

1. Ausgleichszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau für die Nutzung des ihr gehörenden Miteigentumsanteils am Wohnhaus bis zur Rechtskraft der Scheidung sind keine Aufwendungen im Sinne außergewöhnlicher Belastungen. 2. Steuerberatungskosten sind, soweit sie sich auf die Ermittlung der (Überschuss-)Einkünfte beziehen, Werbungskosten und soweit sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, Kosten der Lebensführung, die als Sonderausgaben abziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 § 10 Abs. 1 Nr. 6 § 9 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 623 ;

Tatbestand: