OLG Oldenburg, Beschluß vom 05.09.1995 - Aktenzeichen 11 WF 178/95
DRsp Nr. 1996/23166
Zwangsmittel gegen Mitarbeiter des Jugendamtes
»1. Im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts kann gegen einen Mitarbeiter des Jugendamtes persönlich ein Zwangsmittel wegen Nichterscheinens im Termin nicht verhängt werden.«2. Die Pflicht des Gerichts, nach §§ 49, 49aKJHG das Jugendamt zu hören, steht in einer notwendigen Wechselbeziehung zur Pflicht des Jugendamtes zur Mitwirkung an diesem Verfahren.3. Die Beschränkung der Jugendamtstätigkeit auf das Beratungsangebot an die Parteien und die bloße Mitteilung hiervon an das Gericht kommt einer Verweigerung wesentlicher Teile des vom Gesetzgeber im Kindesinteresse vorgesehenen Aufgabenkatalogs gleich.
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