BGH - Beschluss vom 26.11.2009
VII ZB 42/08
Normen:
ZPO § 750 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1082; EuVTVO Art. 5; EuVTVO Art. 20 Abs. 1; HGB § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
EuZW 2010, 159
FamRZ 2010, 289
JurBüro 2010, 159
MDR 2010, 231
NJW 2010, 2137
Rpfleger 2010, 222
WM 2010, 358
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 57/08
AG Bayreuth, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 20380/08

Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts gegen ein nicht mit der verurteilten Partei identisches Rechtssubjekt; Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil gegen eine tatsächlich nicht existente GmbH

BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen VII ZB 42/08

DRsp Nr. 2010/240

Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts gegen ein nicht mit der verurteilten Partei identisches Rechtssubjekt; Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil gegen eine tatsächlich nicht existente GmbH

Das Vollstreckungsorgan hat eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335).Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 940.719 EUR

Normenkette:

ZPO § 750 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1082; EuVTVO Art. 5; EuVTVO Art. 20 Abs. 1; HGB § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Schuldner betreibt in B. als Einzelkaufmann eine Firma mit der Bezeichnung "Rohrpost-Technik, Fernmelde- und Uhrenanlagen B. H.", die in das Handelsregister eingetragen ist. Im Geschäftsverkehr verwendet er unter anderem die Kurzbezeichnung "H. Rohrpost". Die Parteien standen in vertraglichen Beziehungen.