OLG Dresden - Beschluss vom 19.04.2021
4 W 109/21
Normen:
ZPO § 767; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 780; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1822 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRB 2021, 328
NJW-RR 2021, 796
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2390/20

Zwangsvollstreckung aus einer notariellen UrkundeBeweislast für eine fehlende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundschuldbestellung

OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 4 W 109/21

DRsp Nr. 2021/7713

Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde Beweislast für eine fehlende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundschuldbestellung

1. Wer gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde einwendet, ein zugrunde liegender Darlehensvertrag sei mangels einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung sittenwidrig, trägt die Beweislast, wenn sich wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht mehr feststellen lässt, ob eine solche Genehmigung erteilt wurde. 2. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundschuldbestellung erstreckt sich auch auf den zugrunde liegenden Darlehensvertrag, wenn zwischen beiden ein enger wirtschaftlicher und rechtliche Zusammenhang besteht. 3. Ein durch einen Minderjährigen abgeschlossener Darlehensvertrag ist nicht bereits deswegen als sittenwidrig anzusehen, weil der Minderjährige aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unter besonders günstigen Bedingungen zur Bedienung des Darlehens in der Lage ist.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 12.01.2021, Az. 9 O 2390/20, wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 767; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 780; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1822 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I.