SchlHOLG - Beschluss vom 24.01.2008
13 WF 202/07
Normen:
ZPO § 726 ; ZPO § 727 ; UVG § 7 Abs. 1 ; UVG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 301
FamRZ 2008, 1092
OLGReport-Schleswig 2008, 193
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 FH 124/01

Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln der Unterhaltsvorschusskasse

SchlHOLG, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 13 WF 202/07

DRsp Nr. 2008/10830

Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln der Unterhaltsvorschusskasse

»1. Unterhaltsberechtigten Kindern ist nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsvorschusskasse weder direkt noch analog § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für den von der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Unterhaltspflichtigen erwirkten Unterhaltstitel zu erteilen. 2. Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse erfassen nur die Unterhaltsansprüche, die infolge von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind oder übergehen werden. 3. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat die Unterhaltsvorschusskasse den Forderungsübergang gemäß § 726 ZPO nachzuweisen.«

Normenkette:

ZPO § 726 ; ZPO § 727 ; UVG § 7 Abs. 1 ; UVG § 7 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde war zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO abgelehnt.

I.

Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Kreis ..., hat aufgrund bewilligter Leistungen nach dem als Antragssteller im vereinfachten Unterhaltsverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 05. Oktober 2001 einen Unterhaltstitel für 3 Kinder erlangt. Der Tenor lautet für alle drei Kinder, darunter die zwei Beschwerdeführer, auf jeweils 100% des Regelbetrages der 2. Altersstufe nach § .