BVerfG - Beschluß vom 16.01.1991
1 BvR 59/91
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 771 § 885 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1101
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 15.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 2359/87
AG Hamburg, vom 11.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 2359/87
OLG Hamburg, vom 06.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 73/90

Zwangsvollstreckung gegen in häuslicher Gemeinschaft mit Vollstreckungsschuldnern lebenden volljährigen Kindern

BVerfG, Beschluß vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 59/91

DRsp Nr. 2005/15734

Zwangsvollstreckung gegen in häuslicher Gemeinschaft mit Vollstreckungsschuldnern lebenden volljährigen Kindern

Die fachgerichtliche Annahme, daß volljährige in der Berufsausbildung stehende Kinder von Räumungsschuldnern, mit denen sie noch in den von diesen gemieteten Räumen zusammenleben, keinen Mit- oder Teilbesitz an der Wohnung haben und es deshalb keines gegen sie gerichteten Titels bedarf, ist auch vor dem Hintergrund des gleichheitssatzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 771 § 885 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerinnen sind volljährige, in der Berufsausbildung stehende Kinder, die noch in den von ihren Eltern gemieteten Räumen mit diesen zusammen wohnen; sie wenden sich gegen die Zwangsräumung aufgrund eines Vollstreckungstitels, welcher allein gegen ihre Eltern ergangen ist.