I.
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Ablehnung einer Titelumschreibung.
Das Arbeitsgericht Weiden hat mit Beschluss vom 05.10.2004 die von der Klägerin an den Beklagten nach dem Endurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 23.07.2004 zu erstattenden Kosten festgesetzt auf EUR 1.463,08 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.08.2004 (Bl. 317 d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.03.2005 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 05.10.2004 auf den Ehemann der Klägerin gemäß § 740 ZPO umzuschreiben, damit der Beklagte aufgrund dieses Titels auch in das Gesamtgut der Ehegatten vollstrecken könne.
Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat vorgetragen, die Klägerin lebe mit ihrem Ehemann in Gütergemeinschaft.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|