LAG Nürnberg - Beschluss vom 08.07.2005
2 Ta 118/05
Normen:
BGB § 1438 Abs. 2 ; ZPO § 742 ;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1420/02

Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut von Ehegatten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 118/05

DRsp Nr. 2005/11883

Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut von Ehegatten

»Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 742 ZPO im Falle der Haftung des Gesamtguts gemäß § 1438 Abs. 2 BGB ist abzulehnen, weil dadurch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Ausdehnung der Zugriffstatbestände erfolgen würde und der analogen Anwendung des § 742 Abs. 2 ZPO der Grundsatz der Formalisierung des Vollstreckungsrechts entgegensteht.«

Normenkette:

BGB § 1438 Abs. 2 ; ZPO § 742 ;

Gründe:

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Ablehnung einer Titelumschreibung.

Das Arbeitsgericht Weiden hat mit Beschluss vom 05.10.2004 die von der Klägerin an den Beklagten nach dem Endurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 23.07.2004 zu erstattenden Kosten festgesetzt auf EUR 1.463,08 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.08.2004 (Bl. 317 d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.03.2005 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 05.10.2004 auf den Ehemann der Klägerin gemäß § 740 ZPO umzuschreiben, damit der Beklagte aufgrund dieses Titels auch in das Gesamtgut der Ehegatten vollstrecken könne.

Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat vorgetragen, die Klägerin lebe mit ihrem Ehemann in Gütergemeinschaft.