OLG Celle - Beschluß vom 05.03.1997 (18 UF 188/96) - DRsp Nr. 1999/1186
OLG Celle, Beschluß vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 18 UF 188/96
DRsp Nr. 1999/1186
Zwar ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich im Berufungsverfahren nicht zu prüfen, ob der Berufungsgegenantrag hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet, § 119 S. 2 ZPO. Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz jedoch dann, wenn wegen Versäumung der Vollziehungsfrist bei einer einstweiligen Verfügung offensichtlich ist, daß die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben kann. In diesem Fall kann keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.