OLG Celle - Beschluß vom 05.03.1997
18 UF 188/96
Normen:
ZPO § 119 ;
Fundstellen:
FF 1997, 26

OLG Celle - Beschluß vom 05.03.1997 (18 UF 188/96) - DRsp Nr. 1999/1186

OLG Celle, Beschluß vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 18 UF 188/96

DRsp Nr. 1999/1186

Zwar ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich im Berufungsverfahren nicht zu prüfen, ob der Berufungsgegenantrag hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet, § 119 S. 2 ZPO. Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz jedoch dann, wenn wegen Versäumung der Vollziehungsfrist bei einer einstweiligen Verfügung offensichtlich ist, daß die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben kann. In diesem Fall kann keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.

Normenkette:

ZPO § 119 ;
Fundstellen
FF 1997, 26