BGH - Urteil vom 05.10.2011
XII ZR 117/09
Normen:
BGB § 313; BGB § 1572; BGB § 1578b; ZPO § 563 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2011, 361
FamRZ 2011, 1854
MDR 2011, 1356
NJW 2011, 3712
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 258/05
OLG Düsseldorf, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 238/08

Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer dauerhaften Unterhaltsleistung

BGH, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen XII ZR 117/09

DRsp Nr. 2011/18021

Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer dauerhaften Unterhaltsleistung

a) Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden.b) Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle.