AG Kempten (Allgäu), Zweigstelle Sonthofen XVII 147/97,
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1989/93
Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Abgabe eines Betreuungsverfahrens
BayObLG, Beschluß vom 14.01.1998 - Aktenzeichen 3Z AR 101/97
DRsp Nr. 1998/3409
Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Abgabe eines Betreuungsverfahrens
»Für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens sind allein Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. Das Verfahren kann deshalb auch an ein Gericht abgegeben werden, das nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Übernahmeverlangens nach § 65FGG für Verrichtungen die die Betreuung betreffen, örtlich nicht zuständig wäre.«