BGH - Beschluß vom 28.11.1996
4 StR 529/96
Normen:
StGB § 52, § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,

BGH - Beschluß vom 28.11.1996 (4 StR 529/96) - DRsp Nr. 1997/2845

BGH, Beschluß vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 4 StR 529/96

DRsp Nr. 1997/2845

Zwei Vergewaltigungen können durch natürliche Handlungseinheit zur Tateinheit verbunden werden.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Totschlags, Vergewaltigung in zwei Fällen und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (§§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB). Außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.