Zwei-Wochen-Frist für eine GegenvorstellungAnwendbarkeit geänderter Verfahrensvorschriften auch in laufenden Verfahren
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 12 UF 27/19
DRsp Nr. 2020/6439
Zwei-Wochen-Frist für eine GegenvorstellungAnwendbarkeit geänderter Verfahrensvorschriften auch in laufenden Verfahren
Orientierungssätze:I. Eine Gegenvorstellung muss in entsprechender Anwendung von § 321a Abs. 2ZPO bzw. § 44 Abs. 2FamFG binnen einer 2-Wochen Frist eingelegt werden (vgl. BGH, VII ZB 28/07, Beschluss vom 4. Juli 2007, NJW-RR 2007, 1654, juris Rn. 6).II. Die Regelung des § 44 Abs. 4ZPO erfordert nicht eine mündliche Verhandlung, sondern lediglich eine Verhandlung. Nur wenn eine mündliche Verhandlung im Verfahren zwingend vorgeschrieben ist, hat sich eine Partei durch das Einreichen vorbereitender Schriftsätze noch nicht vor dem als befangen abgelehnten Richter eingelassen (vgl. BGH, XII ZB 377/12, Beschluss vom 16.1.2014, FamRZ 2014, 642, juris Rn. 17, 22). Dies ist in familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht der Fall. In diesen Verfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben.III. Die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO ist auch in laufenden Verfahren anwendbar. Das Prozessrecht ist grundsätzlich in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit keine Übergangsregeln bestehen, ergreifen Änderungen des Zivilprozessrechts grundsätzlich auch anhängige Verfahren (vgl. BGH, VIII ZR 64/06, Urteil vom 13.12.2006, NJW 2007, 519, juris Rn. 14f).
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