BGH - Beschluss vom 19.08.2015
XII ZB 610/14
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FamFG § 26; FamFG § 280 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2016, 193
FamRZ 2015, 2047
FuR 2016, 43
MDR 2015, 1240
NJW 2016, 159
NotBZ 2016, 36
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 661 XVII B 8681
LG Hannover, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 84/14

Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht bzgl. eingeschränkter Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr; Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten; Bestellung eines Berufsbetreuers für einen Betroffenen

BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen XII ZB 610/14

DRsp Nr. 2015/17984

Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht bzgl. eingeschränkter Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr; Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten; Bestellung eines Berufsbetreuers für einen Betroffenen

FamFG §§ 26, 280 Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden ist, können die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten wegen der dadurch bedingt eingeschränkten Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr regelmäßig nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Oktober 2014 aufgehoben, soweit ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 8. Oktober 2014 zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FamFG § 26; FamFG § 280 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene und ihre Geschwister, die Beteiligten zu 1 und zu 2, wenden sich mit ihren Rechtsbeschwerden gegen die Bestellung eines Berufsbetreuers.