OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.01.2008
3 W 94/07
Normen:
GBO § 47 ; GBO § 79 ; GBO § 80 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 2008, 529
FGPrax 2008, 147
FamRBInt 2008, 50
NJW-RR 2008, 1609
OLGReport-Zweibrücken 2008, 410
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 108/07
AG Sinzig,

Zweifelsfreie Bezeichnung eines ehelichen Gemeinschaftsverhältnisses nach türkischem Recht bei Grundbucheintragung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 3 W 94/07

DRsp Nr. 2008/5425

Zweifelsfreie Bezeichnung eines ehelichen Gemeinschaftsverhältnisses nach türkischem Recht bei Grundbucheintragung

»Zweifelsfreie Bezeichnung eines ehelichen Gemeinschaftsverhältnisses nach türkischem Recht bei Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts im Grundbuch.«

Normenkette:

GBO § 47 ; GBO § 79 ; GBO § 80 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die offensichtlich im Namen der Antragsteller eingelegte weitere Beschwerde ist gemäß § 79 GBO statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GBO). Zu ihrer Einlegung bedarf es nach § 80 Abs. 1 Satz 3 GBO nicht der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn sie - wie hier - durch den Urkundsnotar eingelegt worden ist. Die Beschwerdebefugnis der Antragsteller ergibt sich bereits daraus, dass die Erstbeschwerde vor dem Landgericht erfolglos geblieben ist (vgl. BGH NJW 1994, 1158; Senat, etwa Beschluss vom 23. Mai 2005 - 3 W 75/05 -; BayObLGZ 1980, 203, 301 m. w. N.).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht und mit zutreffender Begründung die beantragte Eintragung der Antragsteller als Eigentümer "gemäß dem gesetzlichen Güterstand des Rechtes des Staates Türkei" abgelehnt.