1. Die offensichtlich im Namen der Antragsteller eingelegte weitere Beschwerde ist gemäß §
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht und mit zutreffender Begründung die beantragte Eintragung der Antragsteller als Eigentümer "gemäß dem gesetzlichen Güterstand des Rechtes des Staates Türkei" abgelehnt.
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