OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.07.2019
3 W 38/19
Normen:
BGB § 1617b; PStG § 49 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen III 28/18

Zweifelsvorlage eines Standesamtes zur Verpflichtung der Beurkundung einer NamenswahlNicht nachgewiesene Namensführung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 3 W 38/19

DRsp Nr. 2021/8788

Zweifelsvorlage eines Standesamtes zur Verpflichtung der Beurkundung einer Namenswahl Nicht nachgewiesene Namensführung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" beurkundet wird, zurückgewiesen.

II.

Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1617b; PStG § 49 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft eine Zweifelsvorlage des Standesamtes, ob eine Namenswahl nach § 1617 b BGB zu beurkunden ist, wenn die Namensführung des Elternteils, dessen Name als Geburtsname gewählt werden soll, nicht urkundlich nachgewiesen ist.

Die Betroffene wurde am ... als Kind der Beteiligten zu 1 geboren. Die Beteiligte zu 1 hat angegeben, syrische Staatsangehörige und mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet zu sein. Nachdem die Beteiligten jedoch weder ihre Staatsangehörigkeit, ihre Identität noch ihre Eheschließung nachweisen konnten, wurde die Geburt des Kindes mit dem Geburtsnamen der Mutter und dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" beurkundet.