OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.01.2025
6 UF 239/24
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 595
MDR 2025, 598

Zwingende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind durch das Gericht i.R.e. Sorgerechtverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.01.2025 - Aktenzeichen 6 UF 239/24

DRsp Nr. 2025/4641

Zwingende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind durch das Gericht i.R.e. Sorgerechtverfahrens

Das FamG hat sich in einem Sorgerechtsverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB zwingend einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Andernfalls leidet das Verfahren an einem schweren Verfahrensmangel i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG in Gestalt einer mangelnden rechtsstaatlich gebotenen und tragfähigen Begründung. Allein die Zustimmung aller Beteiligten zur Sorgerechtsentziehung kann eine solche Entscheidung nicht tragen. In einem Amtsverfahren scheidet auch eine Anwendbarkeit von § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG aus, nach welchem es keiner Begründung bei Stattgabe gleichgerichteter Anträge der Beteiligten bedarf.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt2 vom 19. November 2024 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z, Stadt1, bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.