OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.06.1992 (2 UF 70/92) - DRsp Nr. 1996/23326
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.06.1992 - Aktenzeichen 2 UF 70/92
DRsp Nr. 1996/23326
Zwischen Ehezeitende und der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Kraft getretene Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Das Rentenreformgesetz 1992 erstreckt sich grundsätzlich auf alle Sachverhalte, unabhängig davon, ob sie vor oder nach Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind.