3.1 Rangfragen (§ 1609 Abs. 1 BGB): Grundsätze

Autor: Mainz-Kwasniok

Kriterien für Unterhaltsvorrang

Ausgangspunkt der Betrachtung beim Unterhalt für Patchworksituationen ist § 1609 Abs. 1 BGB, nämlich die Regelung der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Danach gehen minderjährige und volljährige privilegierte Kinder immer vor; jedoch ist nicht mehr - wie vor der Unterhaltsreform - immer die erste Ehefrau vor den nachfolgenden Ehefrauen privilegiert. Bei der Konkurrenz unter mehreren unterhaltsberechtigten (Ex-)Ehegatten kommt es darauf an, ob die erste Ehe lang war, wie schwer ehebedingte Nachteile wiegen und ob derzeit kleine Kinder betreut werden.

Einen ausdrücklichen unterhaltsrechtlichen Rang für die aus § 1615n Satz 2 BGB Berechtigten und damit für die Fälle der Fehlgeburt sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr wird eine analoge Anwendung, wie sie die Vorschrift generell bezogen auf § 1615l BGB vorgibt, geboten sein.

Praktisch bedeutsam im Mangelfall

Wichtig: Durch die Rangfolge wird nicht der Bedarf beeinflusst (BGH, FamRZ 2008, , Rdnr. 18; BVerfGE 128, = FamRZ 2011, , Rdnr. 72), der Vorrang wirkt sich erst bei der aus. Von praktischem Interesse ist die Vorschrift also nach dem Wortlaut des Gesetzes nur im absoluten oder relativen Mangelfall. Das Gesetz sieht vor, dass "der vorrangig Berechtigte Unterhaltsansprüche eines nachrangig Berechtigten verdrängt" (BT-Drucks. 16/1830, S. 23). "Der absolute Vorrang des Kindesunterhalts dient der Förderung des Kindeswohls" (BT-Drucks. 16/1830, S. 23).