3.3 Rollentausch des Erwerbstätigen: vom Hauptverdiener zum Hausmann

Autor: Mainz-Kwasniok

Hausmannrechtsprechung

Müssen es Unterhaltsberechtigte hinnehmen, wenn ein früher Erwerbstätiger in der neuen Familie die Rolle des Hausmanns (bzw. der Hausfrau) wahrnimmt?

Gegenüber minderjährigen - und volljährigen privilegierten - Kindern besteht die volle Erwerbsobliegenheit weiter (BGH, FamRZ 1996, 796) und wird notfalls fingiert. Dies gilt grds. auch dann, wenn in der neuen Ehe ein betreuungsbedürftiges Kind vorhanden ist (BGH, FamRZ 2001, 614; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.03.2006 - 13 UF 25/05), wobei zwischen Vätern und Müttern differenziert wird: Die Betreuung eines Kleinkindes aus einer neuen Beziehung befreit die Mutter von der Erwerbsobliegenheit gegenüber den minderjährigen ehelichen Kindern (OLG Köln, FamRZ 1999, 399 [LS]; OLG Hamm, FamRZ 1998, 1250).

Auch Männer dürfen aber Haushaltsführung gegen Erwerbstätigkeit eintauschen, nämlich dann, wenn der Rollentausch in der neuen Familie so vorteilhaft ist, dass dort ein Verzicht auf den Rollentausch unzumutbar wäre (BGH, FamRZ 2006, 1827; BGH, FamRZ 2001, 614; BGH, FamRZ 1996, 796). Die Beweislast für den Vorteil liegt beim Unterhaltspflichtigen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1079).

Wird der Rollentausch als sinnvoll anerkannt, besteht eine Obliegenheit zur Nebentätigkeit (BGH, FamRZ 1996, 796). Der neue Partner ist verpflichtet, diese Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, notfalls durch Finanzierung einer Haushaltshilfe (BGH, FamRZ 2006, 1827).