Mandatssituation 2.5: "Ich will nicht geschieden werden"

Autor: Mainz-Kwasniok

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster 1 Muster 2

Ihr Mandant will nicht geschieden werden. Ganz gleich, ob diese Entscheidung einen emotionalen, vielleicht einen religiösen, Hintergrund hat oder es die wirtschaftlichen Folgen der Ehescheidung sind, die den Mandanten bewegen, von Ihnen wird erwartet, dass Sie in die juristische Trickkiste greifen, um die Rechtskraft möglichst hinauszuzögern.

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Wurde der Trennungszeitpunkt korrekt angegeben?

Gab es Versöhnungsversuche?

Gibt es Aspekte, die gegen eine Zerrüttung sprechen?

Liegen sonstige Härtegründe vor?

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Dass der Mandant "niemals" geschieden werden wird, sollte ihm (wenn überhaupt) erst in hohem Lebensalter versprochen werden. Im Übrigen geht es meist darum, den Zeitpunkt der Rechtskraft hinauszuzögern.

Drei Jahre Getrenntleben

1.

Wer nicht geschieden werden will, kann für sich die Dreijahresfrist des § 1566 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen. Er muss dann aber damit rechnen, dass der Richter der Behauptung, dass die Ehe zerrüttet sei, durch Beteiligtenvernehmung nachgeht. Der Mandant muss also Anhaltspunkte liefern, die auch bei objektiver Betrachtung dafür sprechen, dass noch ein Fünkchen Hoffnung auf Versöhnung berechtigt ist und daher die Prognose, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch zu erwarten ist, gerechtfertigt ist.