Autoren: Nickel/Godendorff |
Für das VKH-Antragsverfahren entsteht eine Gebühr gem. Nr. 3335 VV RVG in Höhe einer vollen Gebühr, im Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrags gem. Nr. 3337 VV RVG 0,5 der vollen Gebühr nach dem Wert der Hauptsache.
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstehen Anwaltsgebühren nach Nr. 3500 VV RVG in Höhe einer halben Gebühr. Der Wert richtet sich nach dem Wert der angefochtenen Entscheidung und damit regelmäßig nach den voraussichtlich im Hauptsacheverfahren entstehenden Anwalts- und Gerichtsgebühren. Gerichtsgebühren fallen im ersten Rechtszug des VKH-Verfahrens nicht an, im zweiten Rechtszug nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 1912 KV FamGKG). Die Gebühr beträgt derzeit 66 Euro. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so kann das Gericht die Gebühr auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht erhoben wird. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert der Hauptsache, nicht nach dem Kosteninteresse (BGH, AGS 2011,
Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) richtet sich auch in VKH-Angelegenheiten nach den Wahlanwaltsgebühren (Tabelle zu § 13 RVG) und nicht nach den VKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG; vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 2010,
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