Autoren: Nickel/Godendorff |
Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 113 Abs. 5 Nr. 5 und 1 FamFG erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag VKH. Der Antragsteller hat somit primär sein Vermögen und sein Einkommen für die Finanzierung der entstehenden Verfahrenskosten einzusetzen (§ 115 Abs. 1 und 3 ZPO).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|