8. VKH-Rechtsmittel

Autoren: Nickel/Godendorff

Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte eröffnet (BGH, GRUR-RR 2011, 344; OLG Rostock v. 09.12.2013 - 1 W 83/13; Zöller/Schultzky, § 127 ZPO Rdnr. 46; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 567 ZPO Rdnr. 4 jeweils m.w.N.). Sie ist nicht zulässig in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist, z.B. weil der Verfahrenswert der Hauptsache den in §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 61 Abs. 1 FamFG genannten Betrag nicht übersteigt oder gegen die Hauptsacheentscheidung keine Beschwerdebefugnis gem. § 59 gegeben wäre (BGH, FamRZ 2005, ; OLG Naumburg, FamRZ 2008, ; OLG Hamm, MDR 2015, und OLG Hamm, FamRZ 2011, ; vgl. § Abs. Satz 2 zweiter Halbsatz ; für die Ablehnung der Beiordnung: BGH, FamRZ 2011, ; OLG Köln, FamRZ 2012, ), es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die VKH verneint (vgl. BGH, FamRZ 2005, ; OLG Schleswig, SchlHA 2010, ; OLG Köln, JurBüro 2011, ; , FamRZ 2009, ). Maßgebend ist der , so dass die Beschwerde auch dann zulässig ist, wenn der Betrag, hinsichtlich dessen das Amtsgericht die Erfolgsaussicht verneint hat, den erforderlichen Wert der Beschwer für sich allein zwar nicht, jedoch zusammen mit dem erfolgversprechenden Teil der beabsichtigten Antragsforderung erreicht (OLG Hamm, MDR 2015, ).