3.4 Nachehelicher Unterhalt

Autor: Dimmler

3.4.1 Vorbemerkungen

Die noch vor nicht allzu langer Zeit erbittert geführten Kämpfe um den nachehelichen Unterhalt scheinen seltener zu werden - eine Tendenz, für die mehrere Ursachen in Betracht kommen:

die Ausweitung der Berufstätigkeit beider Ehegatten,

die restriktivere Handhabung der Unterhaltstatbestände durch die Familiengerichte,

die Zunahme der absoluten Mangelfälle aufgrund des Vorrangs minderjähriger Kinder in Fällen unzureichenden Einkommens des Unterhaltsverpflichteten.

3.4.2 Die Unterhaltsrechtsreform

Ziele

Ziel der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 war die Anpassung des Unterhaltsrechts an die "geänderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und den eingetretenen Wertewandel" (Begr. RegE, BT-Drucks. 16/1830). Der Gesetzgeber reagierte damit u.a. auf die geänderte Rollenverteilung in der Ehe und die vermehrte Gründung von Zweitfamilien mit Kindern nach der Scheidung einer ersten Ehe.

Das Unterhaltsrecht sollte vereinfacht, Zweitfamilien aufgrund der Verknappung der Ressourcen gestärkt und das Kindesunterhaltsrecht, vor allem durch die Neustrukturierung der Rangfolge im Mangelfall nach § 1609 BGB, entscheidend verbessert werden. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nach § 1569 BGB wurde ausdrücklich normiert, allerdings mit der Maßgabe, dass das Unterhaltsrecht schonend an die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen anzupassen sei (Stichwort: Vertrauensschutz).