1. Funktion des ehelichen Güterrechts

Autor: Zahran

Die Zugewinngemeinschaft wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18.08.1957 als gesetzlicher Güterstand eingeführt. Das eheliche Güterrecht hat neben dem Unterhaltsrecht und dem Recht des Versorgungsausgleichs in wirtschaftlicher Hinsicht eine der Ehegatten zueinander. Ziel des Gesetzes ist es, dass die jeweiligen Leistungen, die die Eheleute im Rahmen ihrer familiären Rollenverteilung erbringen, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen sind. Durch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft soll folglich zum einen sichergestellt werden, dass beide Ehegatten an dem, was sie während der Ehe erworben haben, je zur Hälfte beteiligt werden (BVerfG, FamRZ 1989, , 941; BGH, FamRZ 1981, , 240), und zum anderen soll bei Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte wirtschaftlich abgesichert werden. Rechtstechnisch wird dieser Gedanke dadurch verwirklicht, dass demjenigen Ehegatten eine Ausgleichsforderung gegen den anderen Ehegatten zuwächst, der weniger Gewinn in der Ehe gemacht hat. Die Zugewinngemeinschaft passt vor allem für Ehen, in denen einer der Ehegatten vollschichtig arbeitet und der andere Ehegatte gar nicht oder nur geringfügig arbeitet, weil er sich um Haushalt und Kinder kümmert. Unter anderem kann es daher beispielsweise bei Ehen kinderloser Doppelverdiener durchaus sachgerecht sein, den gesetzlichen Güterstand durch Ehevertrag zu modifizieren (siehe dazu auch Kapitel ).