2.4 Gütergemeinschaft (§§ 1415-1518 BGB)

Autor: Zahran

Vermögenstransfer zu Beginn der Ehe

Während der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Wahlgüterstand der Gütertrennung bei der Eheschließung keinen Vermögensübergang zur Folge haben - jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des ihm gehörenden Vermögens -, findet beim Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft eine Vermögensbewegung statt. Das Vermögen, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und das während der Ehe erworben wird, wird nach § 1416 BGB zum gemeinschaftlichen Vermögen und damit zum sogenannten Gesamtgut. Daneben besteht nach § 1417 BGB das sogenannte Sondergut der Ehegatten an Gegenständen, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (wie z.B. nicht abtretbare und unpfändbare Forderungen, §§ 399, 400 BGB) und nach § 1418 BGB das sogenannte Vorbehaltsgut, welches ausdrücklich von den Eheleuten vom gemeinsamen Eigentum ausgeschlossen werden kann.

Vorkommen in der Praxis