Autor: Zahran |
Während der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Wahlgüterstand der Gütertrennung bei der Eheschließung keinen Vermögensübergang zur Folge haben - jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des ihm gehörenden Vermögens -, findet beim Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft eine Vermögensbewegung statt. Das Vermögen, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und das während der Ehe erworben wird, wird nach § 1416 BGB zum gemeinschaftlichen Vermögen und damit zum sogenannten Gesamtgut. Daneben besteht nach § 1417 BGB das sogenannte Sondergut der Ehegatten an Gegenständen, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (wie z.B. nicht abtretbare und unpfändbare Forderungen, §§ 399, 400 BGB) und nach § 1418 BGB das sogenannte Vorbehaltsgut, welches ausdrücklich von den Eheleuten vom gemeinsamen Eigentum ausgeschlossen werden kann.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|