5.2 Regelungsbereich des § 261 FamFG

Autor: Zahran

§ 261 Abs. 1 FamFG

§ 261 Abs. 1 FamFG betrifft alle güterrechtlichen Ansprüche aus dem Bereich des gesetzlichen Güterstands nach § 1378 BGB, ferner Ansprüche aus dem Recht der Gütergemeinschaft nach den §§ 1415 ff. BGB, die Ansprüche aus der Auseinandersetzung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach den §§ 39, 40 FGB der ehemaligen DDR sowie Ansprüche nach einem ausländischen Güterrechtsstatut. Ferner gehört zum ehelichen Güterrecht der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Unterlassung einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB sowie der auf die §§ 1365, 1368 BGB gestützte Drittwiderspruchsantrag nach § 771 ZPO. Soweit die Ehegatten in einem Ehevertrag nach § 1408 BGB den gesetzlichen Güterstand modifiziert haben, sind die hieraus entstehenden Streitigkeiten ebenfalls Güterrechtssachen, da die Ehegatten in der Gestaltung ihrer güterrechtlichen Beziehungen frei sind. Im Rahmen dieser Gestaltungsbefugnis kann Gegenstand einer güterrechtlichen Regelung auch die Überlassung eines einzelnen Gegenstands sein, so dass Ansprüche hieraus güterrechtlicher Art sind. Ansonsten haben schuldrechtliche oder sachenrechtliche Rechtsgeschäfte keinen güterrechtlichen Charakter.

§ 261 Abs. 2 FamFG