5.7 Verfahrenswerte im Zugewinnverfahren

Autor: Zahran

Güterrechtssachen, die auf Geldzahlung gerichtet sind, werden nach § 35 FamGKG bewertet. Sonstige Anträge sind nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu bemessen.

Zahlung

Wird eine bezifferte Forderung auf Zugewinnausgleich geltend gemacht, bemisst sich der Verfahrenswert nach § 35 FamGKG. Maßgebend ist der Wert der verlangten Ausgleichsforderung. Zinsen und sonstige Nebenforderungen werden nicht hinzugerechnet (§ 37 Abs. 1 FamGKG).

Auskunft

Verlangt der Antragsteller Auskunft nach § 1379 BGB, so ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG lediglich ein Bruchteil des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs anzusetzen. Die Höhe des Bruchteils richtet sich danach, welche Bedeutung die Auskunft für den Antragsteller hat. Je mehr er auf die Erteilung der Auskunft angewiesen ist, desto höher ist die Quote anzusetzen. Die Praxis geht regelmäßig von 1/10-1/4 aus (BGH, FamRZ 2011, 1929 m. Anm. Bergschneider, FamRZ 2011, 1931). Demnach ist es i.d.R. seitens des Auskunftsberechtigten stets auch möglich, Beschwerde gegen einen abweisenden Beschluss einzulegen, da der Beschwerdewert von 600 Euro nach § 61 FamFG i.d.R. erreicht ist.