RG - Urteil vom 11.11.1895
Rep. 3986/95
Normen:
StGB § 25 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
RGSt 27, 422
Vorinstanzen:
LG Meiningen,

RG - Urteil vom 11.11.1895 (Rep. 3986/95) - DRsp Nr. 1995/8553

RG, Urteil vom 11.11.1895 - Aktenzeichen Rep. 3986/95

DRsp Nr. 1995/8553

Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung setzt voraus, daß die Gewalthandlung und die sexuelle Handlung von derselben Person ausgeübt wurden. Das bloße Ausnutzen einer durch Dritte geschaffenen Gewaltlage reicht nicht aus.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat an der unverehelichten E. eine unzüchtige Handlung vorgenommen, während die selbe auf der Erde lag und von vier anderen Männern derartig festgehalten wurde, daß sie widerstandslos war. Von den letzteren wird jedoch von der Vorinstanz festgestellt, daß ihr Vorsatz ausschließlich auf gegen die E. zu verübende Mißhandlung gerichtet war, sie also weder unmittelbar für ihre Person, noch mittelbar als Deliktsgehilfen des Beschwerdeführers irgendwelche unzüchtigen Absichten verfolgten.

Trotzdem hat das angefochtene Urteil den § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen den Beschwerdeführer angewendet, indem es erwägt, daß diese jedenfalls die von den Mitangeklagten vollführte Gewaltanwendung an E. als bewußtes Mittel der Unzuchtsverübung benutzt und er folglich "mit Gewalt" unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vorgenommen hat. Diese Gesetzesanwendung erscheint nicht haltbar.