OLG Hamburg - Urteil vom 13.12.1949
Ss 464/49
Normen:
StGB § 178 Abs. 1, § 184c Nr. 1, § 185, § 223, § 226a;
Fundstellen:
JR 1950, 408

OLG Hamburg - Urteil vom 13.12.1949 (Ss 464/49) - DRsp Nr. 1995/8555

OLG Hamburg, Urteil vom 13.12.1949 - Aktenzeichen Ss 464/49

DRsp Nr. 1995/8555

1. Durch das Einverständnis mit der Vornahme einer an sich unzüchtigen Handlung entfällt der Charakter der Beleidigung, da die Handlung selbst den Charakter der Beleidigung verliert. 2. Ein Erfahrungssatz dergestalt, daß zur Vornahme des Geschlechtsaktes oder zu sonstigen sexuellen Handlungen auch ein Biß gehört, besteht nicht. Das Einverständnis in eine sexuelle Handlung beinhaltet demzufolge auch nicht die Bereitschaft, gebissen zu werden. 3. Ein Biß, den der Mann einer Frau beim Liebesspiel zufügt, ist in der Regel weder nur reflexartiges, nicht bewußtes Tun, noch kann er lediglich Folge einer plötzlichen Bewegung der Frau sein. 4. Durch die Verabreichung eines Bisses wird, wenn mit der Vornahme sexueller Handlungen im übrigen Einverständnis besteht, zwar die durch die Einwilligung gezogene Grenze überschritten; dies stellt aber noch keine Gewaltanwendung im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB dar.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1, § 184c Nr. 1, § 185, § 223, § 226a;

Gründe: