BVerfG - Beschluß vom 28.11.1951
1 BvR 166/51; 1 BvR 173/51; 1 BvR 174/51; 1 BvR 175/51; 1 BvR 176/51
Normen:
BVerfGG § 90 § 91 ; GG Art. 19 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 1, 87
DVBl 1952, 321
DÖV 1952, 148
JZ 1952, 109
NJW 1952, 177

Antragsbefugnis eines entmündigten Querulators

BVerfG, Beschluß vom 28.11.1951 - Aktenzeichen 1 BvR 166/51; 1 BvR 173/51; 1 BvR 174/51; 1 BvR 175/51; 1 BvR 176/51

DRsp Nr. 1996/6400

Antragsbefugnis eines entmündigten Querulators

»Ein mit Rücksicht auf seine querulatorische Veranlagung wegen Geistesschwäche Entmündigter hat nicht die Fähigkeit, rechtswirksam eine Verfassungsbeschwerde zu erheben.«

Normenkette:

BVerfGG § 90 § 91 ; GG Art. 19 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer ist durch Beschluß des Amtsgericht L. vom 12. August 1948 wegen Geistesschwäche entmündigt worden. In den Gründen dieses Beschlusses heißt es, daß sich seine "Rechtsempfindlichkeit im Laufe des Verfahrens immer mehr nach der querulatorischen Seite hin verschoben" habe und er an einem Rechtswahn leide. Durch das Urteil des Landgerichts L. vom 13. April 1951 ist die Klage des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Entmündigungsbeschlusses abgewiesen worden. In den Gründen wird hervorgehoben, daß die Entmündigung zum Schutze des Beschwerdeführers erforderlich sei, weil ihm, "bedingt durch seine Geistesschwäche und seine zunehmende querulatorische Veranlagung, im täglichen Leben viele Gefahren" drohten. Das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers zur Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 22. Juni 1951 abgelehnt worden.