1. Der Beschwerdeführer ist durch Beschluß des Amtsgericht L. vom 12. August 1948 wegen Geistesschwäche entmündigt worden. In den Gründen dieses Beschlusses heißt es, daß sich seine "Rechtsempfindlichkeit im Laufe des Verfahrens immer mehr nach der querulatorischen Seite hin verschoben" habe und er an einem Rechtswahn leide. Durch das Urteil des Landgerichts L. vom 13. April 1951 ist die Klage des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Entmündigungsbeschlusses abgewiesen worden. In den Gründen wird hervorgehoben, daß die Entmündigung zum Schutze des Beschwerdeführers erforderlich sei, weil ihm, "bedingt durch seine Geistesschwäche und seine zunehmende querulatorische Veranlagung, im täglichen Leben viele Gefahren" drohten. Das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers zur Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 22. Juni 1951 abgelehnt worden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|