LG Ravensburg vom 14.12.1983
Qs 319/83
Normen:
StGB §§ 3, 170 b ;
Fundstellen:
DRsp III(323)147a
NStZ 1984, 459

LG Ravensburg - 14.12.1983 (Qs 319/83) - DRsp Nr. 1992/11427

LG Ravensburg, vom 14.12.1983 - Aktenzeichen Qs 319/83

DRsp Nr. 1992/11427

a. Keine Anwendung dieser Bestimmung auf die Unterhaltspflichtverletzung eines in der Bundesrepublik lebenden ehemaligen DDR-Bürgers gegenüber seinen in der DDR lebenden Kindern.

Normenkette:

StGB §§ 3, 170 b ;

Die Anklage legt dem Angeschuld. zur Last, nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland keinen Unterhalt für seine bei der Mutter in der DDR lebenden ehelichen Kinder geleistet zu haben.

»... [Die] zweckgerichtete Auslegung [des § 170 b StGB] ergibt, daß das Gesetz in seinem Kern lediglich dem Schutz der deutschen Rechtsgemeinschaft und damit den deutschen Sozialbehörden vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme dient (so BGH, BGHSt 29, 85 [hier: III (323) 134 a]). Dem Schutz ausländischer Staatsfinanzen dient § 170 b StGB nicht. ... [Demgemäß] hat der BGH (aaO.) § 170 b StGB für nicht anwendbar erklärt, wenn ein im Inland lebender Ausländer seine gesetzl. Unterhaltspflicht gegenüber im Ausland lebenden ausländischen Unterhaltsberechtigten verletzt. ...«

Daher komme es im vorl. Fall entscheidend darauf an, ob die DDR strafrechtlich zum Inland i. S. des § 3 StGB zu rechnen sei. Das sei zu verneinen.