OLG Oldenburg - 20.09.1985 (11 UF 197/84)
»... Fehlt es insgesamt .. an hinreichenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit im Jahre 1983 [so hat das] zur Folge, daß der Unterhaltsanspruch der Kl. nicht nur für 1983, sondern auch für die folgende Zeit entfällt [...]