I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ledig und bezog im Streitjahr 1980 als Beamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist Vater zweier nichtehelicher Kinder. Für eines dieser Kinder leistete er im Streitjahr Unterhalt; das andere Kind, die im März 1958 geborene Tochter ..., war seit 1976 nicht mehr unterhaltsberechtigt. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 22. Februar 1980 vereinbarten der Kläger und seine Tochter einen vorzeitigen Erbausgleich nach §
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