SchlHOLG - 13.01.1987 (8 UF 279/85)
»Ein Unterhaltsanspruch (gegen den getrennt lebenden Ehegatten) ist gem. § 1361 Abs. 3 und § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob [...]