LG Braunschweig - Beschluß vom 22.06.1987
8 T 41/87
Normen:
BGB § 1742, § 1752 ; PStG § 30, § 45 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 106

LG Braunschweig - Beschluß vom 22.06.1987 (8 T 41/87) - DRsp Nr. 1996/23375

LG Braunschweig, Beschluß vom 22.06.1987 - Aktenzeichen 8 T 41/87

DRsp Nr. 1996/23375

1. Dem Standesbeamten steht kein Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit der einzutragenden Adoption zu. 2. Im Anweisungsverfahren nach § 45 PStG ist die Prüfung nur darauf zu beschränken, ob dem Adoptionsbeschluß derart gravierende Fehler anhaften, daß er rechtlich als nichtig anzusehen ist. 3. Allein der Verstoß gegen das in § 1742 BGB enthaltene Verbot der Doppeladoption begründet nicht die Nichtigkeit, sondern der darin enthaltene Verstoß gegen materielles Recht führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit oder Aufhebbarkeit.

Normenkette:

BGB § 1742, § 1752 ; PStG § 30, § 45 ;

Hinweise:

Ebenso BayObLG, Beschluß vom 23.8.1984, Az. BReg 1 Z 5/84, FamRZ 1985, 201

Fundstellen
FamRZ 1988, 106