LG Mannheim vom 11.06.1987
4 T 57/87
Normen:
BGB § 1593, § 1600 c Abs.1, § 1600 e Abs.3 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(167)353a-b
FamRZ 1987, 1076

LG Mannheim - 11.06.1987 (4 T 57/87) - DRsp Nr. 1992/11341

LG Mannheim, vom 11.06.1987 - Aktenzeichen 4 T 57/87

DRsp Nr. 1992/11341

a-b. Die zur Vaterschaftsanerkennung erforderliche Zustimmung des Kindes kann vor Rechtskraft der die Nichtehelichkeit des Kindes feststellenden Entscheidung nicht rechtswirksam erklärt werden; (b) insoweit Beginn der Sechsmonatsfrist des Abs. 3 Satz 1 analog Abs. 3 Satz 2 erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der feststellenden Entscheidung.

Normenkette:

BGB § 1593, § 1600 c Abs.1, § 1600 e Abs.3 S.1;

(a) » Nach dem in dieser Sache ergangenen Beschluß des BGH vom 17. 12. 1986 [FamRZ 1987, 375, hier: I (167) 343 a] ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht deshalb unwirksam, weil im Zeit-punkt ihrer Beurkundung die Nichtehelichkeit des Kindes noch nicht rechtskräftig feststand und dies in der Erklärung zum Ausdruck gelangte. ...

Nach § 1600 c Abs. 1 BGB ist zur Anerkennung der Vaterschaft die Zustimmung des Kindes erforderlich. Die Zustimmung kann nach §§ 1600 c Abs. 2, 1600 e Abs. 1 BGB auch gegenüber dem Standesbeamten erklärt werden, wobei die Zustimmungserklärung von einem Beamten des JA [Jugendamtes] beurkundet werden darf(§ 49 Abs. 1 Ziff. 1 JWG). Für ein geschäftsunfähiges Kind kann nur der gesetzl. Vertreter zustimmen. Für nichteheliche Kinder ist dies in Angelegenheiten, die die Feststellung der Vaterschaft betreffen, das JA (§§ 1706 Ziff 1, 1709 BGB).