EuGH - Urteil vom 13.11.1990
Rs C-308/89
Normen:
BAföG § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 48 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2, Art. 12 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1990, I-4185 (Di Leo)
AP Nr. 16 zu Art. 48 EWG-Vertrag
BayVBl 1991, 749
EuZW 1991, 30
FamRZ 1991, 741
InfAuslR 1991, 69
NVwZ 1991, 155
ZfRV 1991, 456
Vorinstanzen:
VG Darmstadt,

Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Zugang der Kinder eines Arbeitnehmers zum Unterricht - Studium in einem anderen Staat als dem Aufnahmestaat - Anspruch auf die vom Aufnahmestaat seinen Staatsangehörigen für ein Auslandsstudium gewährte Ausbildungsförderung - Studium in dem Mitgliedstaat; dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt - Unbeachtlich

EuGH, Urteil vom 13.11.1990 - Aktenzeichen Rs C-308/89

DRsp Nr. 2000/4472

Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Zugang der Kinder eines Arbeitnehmers zum Unterricht - Studium in einem anderen Staat als dem Aufnahmestaat - Anspruch auf die vom Aufnahmestaat seinen Staatsangehörigen für ein Auslandsstudium gewährte Ausbildungsförderung - Studium in dem Mitgliedstaat; dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt - Unbeachtlich

(Carmina di Leo gegen Land Berlin) Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 enthält eine allgemeine Regel, wonach jeder Mitgliedstaat im Bereich des Unterrichts verpflichtet ist, die Gleichbehandlung der Kinder der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, mit seinen eigenen Staatsangehörigen sicherzustellen. Deshalb muß, wenn ein Mitgliedstaat es seinen Staatsangehörigen ermöglicht, eine Beihilfe für eine Ausbildung im Ausland zu erhalten, das Kind eines EG-Arbeitnehmers dieselbe Vergünstigung erhalten, wenn es beschließt, außerhalb des Aufnahmestaats zu studieren.