LAG Nürnberg vom 24.01.1990
8 Ta 37/89
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 § 117 Abs. 4 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)267b-d
JurBüro 1990, 512
LAGE § 115 ZPO Nr. 41
Rpfleger 1990, 370

Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung der Einkünfte einer Haushaltsgemeinschaft

LAG Nürnberg, vom 24.01.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 37/89

DRsp Nr. 1992/11847

Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung der Einkünfte einer Haushaltsgemeinschaft

»1. Wirtschaftliche Vorteile, die der Antragsteller aus einer Haushaltsgemeinschaft zieht, sind bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens im Sinn von § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen. Im Regelfall ist dem Antragsteller dafür die Hälfte des Betrages zuzurechnen, um den die Nettoeinkünfte des Partners die Nettoeinkünfte des Antragstellers übersteigen.2. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann bei entsprechender Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage die sofortige Erstattung aller von der Staatskasse verauslagten Rechtsanwaltskosten und der Gerichtskosten verlangt werden. Die gegen eine solche Entscheidung gerichtete Beschwerde ist schon dann zurückzuweisen, wenn die ab dem Zugang des Änderungsbeschlusses bis zur Beschwerdeentscheidung angefallenen Raten den geforderten Erstattungsbetrag übersteigen.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 § 117 Abs. 4 § 118 Abs. 2 ;